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Sieben Jahre nach dem Inkrafttreten der Biocidal Products Regulation (BPR) muss jedes EU-Land im Jahr 2020 erstmals einen Report bezüglich der Einhaltung der Richtlinien vorlegen. Dies wird der BPR neue Aufmerksamkeit und vermutlich verstärkte Kontrollen bescheren. Ein Grund mehr, sich als Hersteller von Textilien und Kunststoffprodukten, und unbedingt auch als Importeur, mit den Fallstricken der Verordnung zu beschäftigen.

Auch ausgerüstete Produkte unterliegen Kennzeichnungspflicht

Nicht selten herrscht noch heute Unwissen darüber, dass nicht nur die Biozidprodukte selbst, also beispielsweise ein Anti-Mücken-Spray, registrierungs- und kennzeichnungspflichtig ist. So war es in der Vorgänger-Richtlinie, der BPD. Die aktuell gültige BPR hingegen schreibt fest, dass auch Artikel, die mit bioziden Produkten ausgerüstet wurden, also beispielsweise Socken mit Anti-Geruchstechnologie, Türgriffe mit Ausrüstung gegen Keimbesiedlung oder Zelte, die gegen Schimmelbildung ausgerüstet sind, kennzeichnungspflichtig sind. Sie werden in der BPR als „treated articles“ bezeichnet.

Achtung Grauzone!

Was auf den ersten Blick logisch erscheint, erweist sich in der Praxis als unterschiedlich interpretierbar. So ergab eine Umfrage der Swedish Chemical Agency (KEMI) unter 10 EU-Mitgliedsstaaten, dass es eine breite Grauzone gibt. Neun der zehn befragten EU-Staaten waren sich lediglich bei einem der Produkte einig, ob es als Biozid-Produkt oder als treated article einzustufen ist.

Einen umfassenden und gut verständlichen Überblick über alle relevanten Aspekte gibt der von SANITZED AG zusammengestellt BPR-Guide.