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Importeure von Produkten mit bioziden Komponenten können die BPR nicht ignorieren. Denn wer „treated article“ in die EU einführt, ist verantwortlich für die Deklaration und die Kennzeichnung der bioziden Bestandteile – auch wenn er die Ware an einen Distributor oder Einzelhändler weiterverkauft.

Bereits ein nicht ausreichend großes Etikett kann dafür sorgen, dass eine ganze Containerladung nicht ausgeliefert werden darf, trotz korrekter Zollpapiere. Die Behörden wollen demonstrieren, dass die Richtlinien der BPR ernst genommen werden.

Ein Ziel der Verordnung ist eine für den Endkunden verständliche Darlegung der Biozide im Endprodukt. Deshalb macht die BPR sehr detaillierte Vorgaben, wie Produkte gekennzeichnet werden müssen. Längst nicht alle Unternehmen kommen dieser Verpflichtung nach. Die Swedish Chemical Agency stellte in einer Umfrage fest, dass 82 % der ausgerüsteten Artikel nicht BPR-konform gekennzeichnet waren. Sind alle eingesetzten Wirkstoffe aufgeführt? Ist die biozide Eigenschaft beschrieben? Sind alle offiziellen Sprachen eines Landes berücksichtigt? Artikel 58 der BPR macht sehr konkrete Vorgaben zu Kennzeichnung. Hersteller, Importeure und Distributoren kommen nicht umhin, sich damit auseinanderzusetzen – und zwar für jeden einzelnen Artikel.

In der engen Taktung der Logistikkette können verzögerte Auslieferungen, verursacht durch Nachbesserungen bei der Kennzeichnung, Auftragsverlust oder massive finanzielle Einbussen bedeuten.

SANITIZED AG unterstützt ihre Kunden und Lizenzpartner bei der BPR konformen Auslobung durch individuellen Support. Hier ein Beispiel für ein englisches, BPR-konformes Etikett: